Diskussionsplattform zur neuen Klassenvorschrift! Wer sich nicht benimmt und andere Diskussionsteilnehmer beleidigt bzw. nur seinen verbalen Müll entladen will, fliegt raus!
5. Vermessung Die Vermessung darf nur von einem DSSV anerkannten Vermesser vorgenommen werden. Kein Vermesser darf ein Boot, Spieren, Segel oder Ausrüstung vermessen, die ihm gehören, die von ihm hergestellt wurden bzw. an denen er beteiligt oder Miteigentümer ist. Die Vermessung muss mit den offiziellen DSSV- Schablonen erfolgen. Soweit diese Vorschrift nichts anderes aussagt, gelten die Equipment Rules der ISAF in der jeweils gültigen Fassung (Pkt. 23 Erläuterungen). Holz- und Kunststoffkutter der o.g. Werften, welche vor dem 01. Januar 1996 gebaut wurden, erhalten jeweils einen Messbrief, in dem alle relevanten Maße und Daten niedergeschrieben sind. Diese Daten gelten als Vermessungswerte für den jeweiligen Kutter. Die in der vorliegenden Klassenvorschrift niedergeschrieben und auf den Messblättern und Messbriefen angegebenen Toleranzen zu den relevanten Maßen gelten bei der Vermessung auch für diese Kutter.
Nach der Erstvermessung ist der Eigner verantwortlich für die Einhaltung der Klassenvorschrift. Nach der gültigen Vermessung sind Rumpf und Ruderblatt, sowie die Masten durch Messplaketten zu kennzeichnen. Die Segel werden durch geprägte (gebissene) Marken oder Stempel gekennzeichnet. Die Vermessung bei Kunststoff- Serienbooten kann in Form einer Typprüfung durchgeführt werden. Die Bedingungen einer Typprüfung werden im einzelnen zwischen dem technischen Ausschuss des DSSV und der Bauwerft geregelt. Die Prüfung selbst erfolgt nach folgendem Schema:
Die ersten 3 Boote jeder Serie werden von einem Vermesser entsprechend dieser Klassenvorschrift geprüft. Die Messblätter der Typprüfung werden vom technischem Ausschuss des DSSV kontrolliert und bei ausreichender Baugenauigkeit wird die Typprüfung genehmigt. Ein Vermesser kontrolliert unregelmäßig die Fertigung der Werft. Die Werft verpflichtet sich die Klassenvorschrift einzuhalten und bei später festgestellten Abweichungen die Kosten für die Nachvermessung der gesamten Serie zu tragen. Werden die Formen erneuert bzw. geändert, muss ein Vermesser für diese Serie erneut die ersten 3 Boote nach dieser Klassenvorschrift vermessen. Boote einer typgeprüften Serie erhalten Messbriefe mit dem zusätzlichen Vermerk „Typgeprüft“.
2.1 Streichung nachfolgender Sätze aus der KV Kutter ZK 10
Die Segelvermessung erfolgt nach den Vermessungsregeln der IYRU/ISAF. (siehe Pkt. 23 Erläuterungen) [Anm. d. Autoren Pkt.23 gibt es nicht mehr]
Dafür ist zu ergänzen:
Der Vermessung der Segel erfolgt auf der Grundlage „Hinweise für Vermesser Kutter ZK 10“
In den nachfolgend aufgeführten Sätzen ist jeweils die Formulierung „IYRU - Vermessungsregel“ zu streichen und durch die „Formulierung Hinweise für Vermesser Kutter ZK 10“ zu ersetzen :
Für die Gaffelsegel wird die Mittelbreite nach dem Klappverfahren (IYRU- Vermessungsregel 10.6.2) ermittelt.
Für die Ermittlung die Mittelpunktlänge in den Vorsegeln wird nach IYRU- Vermessungsregel 10.7.4 verfahren.
Für die Ermittlung der halben größten Breite der Spinnaker wird nach IYRU- Vermessungsregel 10.8.5 verfahren.
Begründung: Mit dieser Änderung der KV soll die Segelvermessung endgültig eingefroren werden. Es gibt keinerlei Not, an der Segelvermessung irgendetwas zu ändern.