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18. Vorschriften für Klassenwettfahrten

Samstag 22. September 2012, 16:56

18. Vorschriften für Klassenwettfahrten
• Wettfahrtregeln - Segeln -
In direktem Zusammenhang mit diesen Klassenregeln stehen folgende Regeln der WR:
1, 48, 50, 51, 54, 77, 78 und die Kategorie C nach Regel 79.
Klassenwettfahrten werden nach den WR, sowie der Sportordnung des DSSV ausgetragen.
Von diesen Bestimmungen darf nur mit Zustimmung des DSSV abgewichen werden.
Deutscher Seesportverband e.V.
Klassenvorschrift ZK 10 Ausgabe 08/12
Seite 12
• Klassenvorschrift
Diese Klassenvorschrift ist bindend für alle Wettfahrten.
Wettfahrtleitungen und -ausschüsse sind nicht berechtigt von dieser Vorschrift abzuweichen.
Der Bootsführer ist verantwortlich, dass sein Kutter der Klassenvorschrift entspricht und vollständig
ausgerüstet ist.
• Vermessung
Jeder Eigner ist verpflichtet, sein Boot bei stattfindenden Kontrollvermessungen dem Vermesser
vorzuführen.
Wird bei Kontrollvermessungen eine Verletzung dieser Klassenvorschrift festgestellt, so muss die
Wettfahrtleitung die gemäß WR vorgesehenen Maßnahmen treffen. Weiterhin ist dem DSSV über diesen
Vorfall zu berichten.
• Besatzung
Die Besatzung muss aus mindestens 6 Personen bestehen, wobei mindestens eine Person an Bord im
Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises für das jeweilige Fahrtgebiet sein muss.
• Segelführung
Das ausbaumen von mehr als einem Segel mit dem Spinnakerbaum und das ausbaumen mit Bootshaken
oder Riemen ist verboten.

Samstag 22. September 2012, 16:56

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