16. Auftriebsbehälter
Bei Holzkuttern müssen alle 9 Auftriebsbehälter ein Volumeninhalt von mindestens 649 dm³
haben und mit der Bauvorschrift übereinstimmen.
Die Auftriebsbehälter müssen lt. Bauvorschrift so an ihrem bestimmten Platz gestaut und fest angebracht
werden, dass sie beim Kentern des Kutters nicht herausfallen oder aufschwimmen können.
Bei baulichen Veränderungen muss das Mindestauftriebsvolumen lt. Bauvorschrift gesichert werden.
Bei allen anderen nicht aus Holz gefertigten Kuttern müssen die kompletten Längsduchten mit einem
geeignetem Auftriebsmedium (geschlossenzelligem Schaumstoff) ausgefüllt sein. 1580 dm³
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen für das Anbringen und den Volumeninhalt der Auftriebskörper
verliert der Kutter die Klasse.